Der Verband
Zweck des Verbandes Bündnerischer Bürgergemeinden (VBB) ist die Erhaltung und Pflege der Bürgergemeinden im Kanton Graubünden, die Wahrung der die Bürgergemeinden berührenden Interessen in der Öffentlichkeit sowie ferner die Pflege der Kontakte und der Erfahrungsaustausch unter den Bürgergemeinden und Bürgerlichen Genossenschaften. Gegründet wurde der VBB am 28. April 1946 in Chur. Die Geschäftsstelle ist seit der Gründung bei der Bürgergemeinde Chur angesiedelt.
Der Verband bzw. die Geschäftsstelle berät die Mitglieder und erteilt Auskünfte über sämtliche Belange, die im Zusammenhang mit den Bürgergemeinden stehen. Ebenso wird den Mitgliedern bei rechtlichen Fragen eine entsprechende Anlaufstelle vermittelt.
Die Bürgergemeinden
Bis 1874 gab es im Kanton Graubünden lediglich Bürgergemeinden. Die Niedergelassenen, das waren Schweizer aus anderen Kantonen oder Bündner aus anderen Gemeinden, mussten an den Gemeindelasten mittragen, genossen aber keinerlei Rechte. Das ging gut, solange die Bürgerschaft die grosse Mehrheit in den Gemeinden stellte. Die Mobilität, die im 19. Jahrhundert einsetzte, veränderte aber das Bild immer mehr, denn die Zahl der Niedergelassenen nahm schneller zu als jene der Bürger. Dadurch entstand ein Missverhältnis zwischen Bürgern und Niedergelassenen. Aus diesem Grund wurden mit dem Inkrafttreten des revidierten Niederlassungsgesetzes per 1. September 1874 die politischen Gemeinden geschaffen. In diesem Zuge mussten die Bürgergemeinden grosse Teile ihrer Aufgaben und ihres Vermögens an die neugeschaffene politischen Gemeinden abtreten.
Heute ist die Bürgergemeinde gemäss Art. 86 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Folglich ist sie per Gesetz den politischen Gemeinden hierarchisch gleichgestellt. Sie ist von Gesetzes wegen auf kommunaler Ebene für die Einbürgerungen zuständig. Zu den weiteren Aufgaben gehören die aktive Bewirtschaftung des Grundeigentums, die Förderung von Gemeinschaft und Kultur oder die soziale Unterstützung (siehe Engagement). Die finanziellen Mittel für ihr vielfältiges Wirken stammen hauptsächlich aus Baurechts- oder Mietzinseinnahmen. Wichtig ist dabei die Tatsache, dass das bürgerliche Vermögen ausschliesslich der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse dient. Im Rahmen ihrer Mittel setzt sie sich die Bürgergemeinde folglich zum Wohl der Allgemeinheit ein. Jede Ausschüttung oder Verteilung von Erträgen oder Vermögen an die Mitglieder der Bürgergemeinden ist mit Ausnahme eines Naturalnutzens von geringfügigem Wert ausgeschlossen.